kein Anhaltspunkt im Wortlaut der Bestimmung. Dort ist nämlich nicht etwa von wieder eingebrachten Abschreibungen die Rede, sondern allein von einer Zurechnung zu den steuerbaren Einkünften "bis zur Höhe der Anlagekosten". Für die Besteuerung kommt es demnach nicht darauf an, wie Teile eines Grundstücks buchhalterisch behandelt werden, wenn die Liegenschaft als Ganze ins Privatvermögen überführt 102 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016