2.4.3. Es überzeugt zum einen nicht, dass die steuerlichen Konsequenzen eines wirtschaftlich identischen Vorgangs verschieden sein sollen, zumal es hier nicht um verschiedene Rechtsgestaltungen, sondern lediglich um unterschiedliche Verbuchungsvarianten geht. Gegen ein solches Ergebnis spricht aber auch die Auslegung von § 27 Abs. 4 StG (bzw. Art. 18 Abs. 4 DBG). Obwohl in der Literatur im Zusammenhang mit diesen Normen regelmässig von wieder eingebrachten Abschreibungen gesprochen (vgl. JULIA VON AH, a.a.O., § 27 N 163; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil 2001, Art.