Steuerlich wäre daher zumindest denkbar, den Buchverlust im Rahmen der Kantons- und Gemeindesteuer zu berücksichtigen, durch den dann der auf dem anderen Grundstückteil erzielte Gewinn gemindert würde. Wird hingegen der Variante "gemeinsame Bilanzierung" gefolgt, so ergibt sich einzig ein Buchgewinn, nämlich der Unterschied zwischen den gesamten Anlagekosten und dem gesamten Restbuchwert. 2.4.3. Es überzeugt zum einen nicht, dass die steuerlichen Konsequenzen eines wirtschaftlich identischen Vorgangs verschieden sein sollen, zumal es hier nicht um verschiedene Rechtsgestaltungen, sondern lediglich um unterschiedliche Verbuchungsvarianten geht.