der hier infrage stehenden Gewinnermittlung nach § 27 Abs. 4 StG (ebenso Art. 18 Abs. 4 DBG) Konsequenzen zeitigt. Wird gemäss der Variante "getrennte Bilanzierung" vorgegangen, ergibt sich – hinsichtlich der wertlosen Baute und des zugehörigen Landanteils – ein Buchverlust, während die Überführung der werthaltigen Baute samt Landanteil zu einem Gewinn führt. Steuerlich wäre daher zumindest denkbar, den Buchverlust im Rahmen der Kantons- und Gemeindesteuer zu berücksichtigen, durch den dann der auf dem anderen Grundstückteil erzielte Gewinn gemindert würde.