Wird bei getrennter Bilanzierung ein Grundstück samt der darauf befindlichen (zum Teil werthaltigen und zum Teil wertlosen Bauten) ins Privatvermögen überführt, so führt dies zur vollständigen Abschreibung des Grundstücksteils mit der wertlosen Baute und zu einem Buchgewinn auf dem Grundstücksteil mit der werthaltigen Baute. Werden hingegen sämtliche Bauten und der zugehörige Boden in einer Bilanzposition (bzw. in einem Konto) erfasst, so ergibt sich bei der Überführung kein weiterer Abschreibungsbedarf. 2.4.2.