Einerseits ist denkbar, die gesamte Parzelle einschliesslich der Bauten darauf gemeinsam in einer Bilanzposition zu erfassen. Es ist aber auch möglich, bei der Bilanzierung zwischen einzelnen überbauten Parzellenteilen zu unterscheiden. Wird bei getrennter Bilanzierung ein Grundstück samt der darauf befindlichen (zum Teil werthaltigen und zum Teil wertlosen Bauten) ins Privatvermögen überführt, so führt dies zur vollständigen Abschreibung des Grundstücksteils mit der wertlosen Baute und zu einem Buchgewinn auf dem Grundstücksteil mit der werthaltigen Baute.