bung habe vorgenommen werden müssen, welche ihrerseits den aus der Überführung der Scheune resultierenden Gewinn schmälere. Nur der entsprechende Nettogewinn (Fr. 79'065.00 abzüglich Fr. 51'000.00 = Fr. 28'065.00) dürfe – nach Abzug des darauf geschuldeten AHV-Sonderbeitrags – mit der Einkommenssteuer erfasst werden. 2.4. 2.4.1. Buchhalterisch kann eine Liegenschaft unterschiedlich behandelt werden: Einerseits ist denkbar, die gesamte Parzelle einschliesslich der Bauten darauf gemeinsam in einer Bilanzposition zu erfassen. Es ist aber auch möglich, bei der Bilanzierung zwischen einzelnen überbauten Parzellenteilen zu unterscheiden.