Auf dieser Parzelle bestanden indessen verschiedene Gebäulichkeiten, von denen gemäss Darstellung der Beschwerdeführer ein Teil (Wohnhaus) noch werthaltig gewesen, dagegen ein anderer Teil (Scheune) ein Abbruchobjekt dargestellt habe und wertlos gewesen sei. Dementsprechend beantragen die Beschwerdeführer bei der Besteuerung des bei der Überführung erzielten Gewinns zu berücksichtigen, dass zwar bei der Überführung des Wohnhauses Abschreibungen wieder eingebracht hätten werden können (im Umfang von Fr. 79'065.00), bei der Überführung der wertlosen Scheune dagegen im Umfang von deren Restbuchwert (Fr. 51'000) eine Abschrei-