einzige Parzelle, welche ins Privatvermögen überführt worden ist. Auf dieser Parzelle bestanden indessen verschiedene Gebäulichkeiten, von denen gemäss Darstellung der Beschwerdeführer ein Teil (Wohnhaus) noch werthaltig gewesen, dagegen ein anderer Teil (Scheune) ein Abbruchobjekt dargestellt habe und wertlos gewesen sei.