zu versteuernden Gewinns bis zur Höhe der Anlagekosten getrennt für die einzelnen betroffenen Objekte zu ermitteln sind. Ein solches Vorgehen ist schon deshalb geboten, weil der zu versteuernde Gewinn eine synthetische Grösse darstellt, der sich im Einzelfall als Nettogrösse aus Gewinnen und Verlusten zusammensetzen kann (so schon Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2009 [WBE.2008.385] Erw. 4.3; ebenso JULIA VON AH, in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri/Bern 2015, § 27 N 163; vgl. auch MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, § 15 Rz 54 f.).