2.2. Werden im Zusammenhang mit der ganzen oder teilweisen Liquidation eines Landwirtschaftsunternehmens verschiedene landund/oder forstwirtschaftliche Parzellen veräussert oder ins Privatvermögen überführt, versteht sich von selbst, dass dabei erzielte Gewinne und Verluste bei Ermittlung des gemäss § 27 Abs. 4 StG (bzw. Art. 18 Abs. 4 DBG) zu versteuernden Gewinns bis zur Höhe der Anlagekosten getrennt für die einzelnen betroffenen Objekte zu ermitteln sind.