2.1.4. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz einzig auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Zimmer und die Anzahl Personen abgestellt, ohne die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Andererseits nahm der Beschwerdeführer trotz Nachfrage der Vorinstanz nicht zur Frage Stellung, wie er sich das konkrete Zusammenleben vorstelle. Er begnügte sich mit dem Hinweis darauf, dass er über eine grosse Wohnung verfüge und bereit wäre, eine grössere Wohnung zu mieten, sollte dies notwendig sein. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über eine Viereinhalbzimmerwohnung.