Nicht zu beanstanden ist z.B., wenn neben den Ehegatten auch Kinder gemeinsam in einem Zimmer schlafen. Ob zwei oder gar mehrere Kinder zusammen ein Zimmer belegen können, hängt im Einzelfall vom Alter und Geschlecht der Kinder, von der Zimmergrösse und von der Grösse der gemeinschaftlich nutzbaren Zimmer bzw. Wohnfläche ab. Massgebend ist letztlich immer, ob bei objektiver Betrachtung ein störungsfreies und gegebenenfalls dem Kindswohl entsprechendes Zusammenleben möglich erscheint. Dabei ist insbesondere den schulischen Bedürfnissen und der Adoleszenz Rechnung zu tragen. 2.1.4.