Wird die Zahl um mehr als eins überschritten, ist aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen, ob die Wohnung trotzdem bedarfsgerecht ist. Nach dem Gesagten ist die mit Entscheid des RGAR vom 12. November 2004 (BE.2004.0021) bestätigte Praxis des MKA zu präzisieren (siehe dort, Erw. II/4.b). Massgebend für die Beurteilung, ob eine Familienwohnung trotz einer nach Massstab der genannten Praxis vorliegenden "Überbelegung" bedarfsgerecht ist, sind neben der Grösse der Wohnung die konkreten Familien- bzw. Wohnverhältnisse. Nicht zu beanstanden ist z.B., wenn neben den Ehegatten auch Kinder gemeinsam in einem Zimmer schlafen.