b AuG, wenn sie – vorbehältlich einer offenkundigen Überbelegung – für die darin lebenden Personen tauglich erscheint, auch wenn keine komfortablen Platzverhältnisse gegeben sind. Mit Blick auf die persönliche Freiheit der betroffenen Personen darf z.B. aufenthaltsberechtigten Ehepaaren nicht verwehrt werden, mit ihren Eltern oder Dritten zusammenzuwohnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2011 [6B_497/2010], Erw. 1.2 a.E.). 134 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017