Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts spielen die Wohnverhältnisse zwar auch im Rahmen von Art. 43 Abs. 1 AuG eine gewisse Rolle, zumal das Gesetz ein Zusammenwohnen der Familienmitglieder verlangt. So ist es gerechtfertigt, den Nachweis einer tauglichen Wohnung zu verlangen. Diese Anforderungen dürfen jedoch nicht schematisch gehandhabt werden; entscheidend ist im Rahmen einer Gesamtsicht der Schutz vor unwürdigen Lebensbedingungen, das Kindsinteresse und der Vorbehalt einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit bei veränderten Wohnverhältnissen (Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2011 [2C_194/2011], Erw.