Nach dem Gesagten erhellt klar, dass die maximal zulässige Dauer der erstmaligen Sanktionierung der verweigerten Urinprobe bereits bei Eingang der Beschwerde beim Verwaltungsgericht am 23. Oktober 2017 überschritten war, weshalb die aufschiebende Wirkung unverzüglich wiederhergestellt wurde. Den Akten ist überdies nicht zu entnehmen, dass weitere Anzeichen auf erneuten Drogenkonsum hindeuten würden, womit offensichtlich auch keine Veranlassung bestand, erneut eine Urinprobe zu verlangen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2017 lässt sich eine unbefristete Fortsetzung der Sanktion nicht rechtfertigen. 2.4.