132 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 Im vorliegenden Fall wurde die Sanktion am 11. Oktober 2017 angeordnet und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir- kung entzogen. Nach dem Gesagten erhellt klar, dass die maximal zulässige Dauer der erstmaligen Sanktionierung der verweigerten Urinprobe bereits bei Eingang der Beschwerde beim Verwaltungsge- richt am 23. Oktober 2017 überschritten war, weshalb die aufschie- bende Wirkung unverzüglich wiederhergestellt wurde. Den Akten ist überdies nicht zu entnehmen, dass weitere Anzei- chen auf erneuten Drogenkonsum hindeuten würden, womit offen- sichtlich auch keine Veranlassung bestand, erneut eine Urinprobe zu verlangen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Ver- nehmlassung vom 27. Oktober 2017 lässt sich eine unbefristete Fort- setzung der Sanktion nicht rechtfertigen. 2.4. Unter diesen Umständen ist die angeordnete Disziplinarstrafe in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 23 Familiennachzug; bedarfsgerechte Wohnung - Präzisierung der im Kanton Aargau angewandten Praxis zu den für einen Familiennachzug erforderlichen Wohnverhältnissen - Im Rahmen von Art. 42, 43 und 44 AuG sind die Anforderungen an die Wohnverhältnisse ohne Weiteres erfüllt, wenn die Anzahl Perso- nen die Anzahl Zimmer der Familienwohnung um höchstens eins überschreitet. Wird die Zahl um mehr als eins überschritten, ist auf- grund der konkreten Umstände zu prüfen, ob die Wohnverhältnisse trotz erhöhter Belegung der Wohnung angemessen sind. - Sofern bei objektiver Betrachtung ein störungsfreies und gegebenen- falls dem Kindswohl entsprechendes Zusammenleben möglich er- scheint, sind die Wohnverhältnisse auch bei erhöhter Belegung der Familienwohnung als angemessen einzustufen. Bei der entsprechen- den Beurteilung sind die Grösse der Wohnung, die konkreten Wohn- verhältnisse sowie die Familienkonstellation im Einzelfall massge- bend. 2017 Migrationsrecht 133 Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 3. Februar 2017, i.S. A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2015.341) Aus den Erwägungen 2.1.2. Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Viereinhalbzimmerwohnung des Beschwerdeführers erweise sich für seine (nach einer Bewilli- gung des Familiennachzugs) sechsköpfige Familie – gemessen an der weitverbreiteten, auch im Kanton Aargau geltenden Praxis beim Fa- miliennachzug bei Personen mit Aufenthaltsbewilligung – als zu klein und genüge den Anforderungen für einen Familiennachzug nicht. Nach der besagten Praxis gelte eine Wohnung dann als ange- messen bzw. bedarfsgerecht, wenn die Anzahl Personen die sie be- wohne, die Anzahl Zimmer um höchstens eins überschreite. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts spielen die Wohnverhältnisse zwar auch im Rahmen von Art. 43 Abs. 1 AuG eine gewisse Rolle, zumal das Gesetz ein Zusammenwohnen der Fa- milienmitglieder verlangt. So ist es gerechtfertigt, den Nachweis einer tauglichen Wohnung zu verlangen. Diese Anforderungen dür- fen jedoch nicht schematisch gehandhabt werden; entscheidend ist im Rahmen einer Gesamtsicht der Schutz vor unwürdigen Lebens- bedingungen, das Kindsinteresse und der Vorbehalt einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit bei veränderten Wohnverhältnissen (Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2011 [2C_194/2011], Erw. 2.4.5). Im Übrigen gilt eine Wohnung bereits dann als be- darfsgerecht im Sinne von Art. 44 lit. b AuG, wenn sie – vorbehält- lich einer offenkundigen Überbelegung – für die darin lebenden Personen tauglich erscheint, auch wenn keine komfortablen Platzver- hältnisse gegeben sind. Mit Blick auf die persönliche Freiheit der be- troffenen Personen darf z.B. aufenthaltsberechtigten Ehepaaren nicht verwehrt werden, mit ihren Eltern oder Dritten zusammenzuwohnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2011 [6B_497/2010], Erw. 1.2 a.E.). 134 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 2.1.3. Die im Kanton Aargau angewandte Praxis, wonach eine Woh- nung dann bedarfsgerecht bzw. angemessen (Art. 44 AuG) bzw. ein Zusammenleben möglich ist (Art. 42 f. AuG), wenn die Anzahl Per- sonen die Anzahl Zimmer um höchstens eins überschreitet, erweist sich damit nur insofern als zutreffend, als bei Erfüllung dieser Vor- aussetzung ohne Weiteres von einer bedarfsgerechten Wohnung aus- gegangen werden kann. Wird die Zahl um mehr als eins überschrit- ten, ist aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen, ob die Wohnung trotzdem bedarfsgerecht ist. Nach dem Gesagten ist die mit Ent- scheid des RGAR vom 12. November 2004 (BE.2004.0021) bestätigte Praxis des MKA zu präzisieren (siehe dort, Erw. II/4.b). Massgebend für die Beurteilung, ob eine Familienwohnung trotz einer nach Massstab der genannten Praxis vorliegenden "Über- belegung" bedarfsgerecht ist, sind neben der Grösse der Wohnung die konkreten Familien- bzw. Wohnverhältnisse. Nicht zu beanstan- den ist z.B., wenn neben den Ehegatten auch Kinder gemeinsam in einem Zimmer schlafen. Ob zwei oder gar mehrere Kinder zusam- men ein Zimmer belegen können, hängt im Einzelfall vom Alter und Geschlecht der Kinder, von der Zimmergrösse und von der Grösse der gemeinschaftlich nutzbaren Zimmer bzw. Wohnfläche ab. Mass- gebend ist letztlich immer, ob bei objektiver Betrachtung ein stö- rungsfreies und gegebenenfalls dem Kindswohl entsprechendes Zu- sammenleben möglich erscheint. Dabei ist insbesondere den schuli- schen Bedürfnissen und der Adoleszenz Rechnung zu tragen. 2.1.4. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz einzig auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Zimmer und die Anzahl Personen abge- stellt, ohne die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Andererseits nahm der Beschwerdeführer trotz Nachfrage der Vorinstanz nicht zur Frage Stellung, wie er sich das konkrete Zusammenleben vorstelle. Er begnügte sich mit dem Hinweis darauf, dass er über eine grosse Wohnung verfüge und bereit wäre, eine grössere Wohnung zu mie- ten, sollte dies notwendig sein. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über eine Viereinhalb- zimmerwohnung. Wird der Nachzug seiner Kinder bewilligt, sollen 2017 Migrationsrecht 135 in der Wohnung der Beschwerdeführer selbst, seine Tochter B. (geb. 1991) mit deren Tochter C., der Sohn D. (geb. 1996) sowie die Zwillinge E. und F. (geb. 1997) leben. Im Gesuchszeitpunkt (27. September 2013) waren der Sohn 17 ½ Jahre und die Zwillinge 16 Jahre alt. Geht man davon aus, dass es sich wie behauptet um eine überdurchschnittlich grosse Wohnung handelt und die Zimmereintei- lung im optimalen Fall vier Einzelzimmer und ein mit der Küche verbundenes halbes Esszimmer umfasst, könnten sich die Zwillinge sowie B. und ihre Tochter je ein Zimmer teilen. Damit verbliebe ne- ben je einem Zimmer für den Beschwerdeführer und den Sohn D. als gemeinsam nutzbare Wohnfläche das halbe Esszimmer. Dies ent- spricht nicht Wohnverhältnissen, die bei objektiver Betrachtung ein störungsfreies und dem Kindswohl entsprechendes Zusammenleben von insgesamt sechs Personen möglich erscheinen lassen. Selbst un- ter Berücksichtigung, dass sich die Behörden im Rahmen von Art. 42 f. AuG mit Blick auf die Anforderungen an die Grösse der Wohnung eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen haben, steht fest, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, die Wohnung sei für ein Zusammenleben der sechs Personen untauglich. 24 Kostenverlegung bei Gegenstandslosigkeit - Die Verfahrenskosten können einer Partei auch dann auferlegt wer- den, wenn sie die Gegenstandlosigkeit des Verfahrens formell nicht verursacht hat. - Im konkreten Fall hat es die Beschwerdeführerin trotz Möglichkeit versäumt, die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen, welche belegten, dass die angeordnete Massnahme nicht angezeigt war, bereits im Verfahren vor der Vorinstanz beizubringen. Da das MIKA die dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Verfügung einzig wegen der nachträglich eingereichten Belege in Wiedererwä- gung gezogen hat, ist die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen.