I. 2. 2.1. Gemäss dem Entscheiddispositiv des Familiengerichts X. vom 10. September 2015 kann innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts X. mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Wird gegen einen Entscheid ohne schriftliche Begründung irrtümlicherweise direkt schriftlich Beschwerde erhoben, statt vorerst eine schriftliche Begründung zu verlangen, so gilt dies grundsätzlich als Antrag auf schriftliche Begründung (DANIEL STAEHELIN, in: THOMAS SUTTER- SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, Art.