3.1), ausnahmsweise auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet werden durfte. Jedenfalls erscheint es zwingend, dass in derartigen Fällen, die primär auf eine kurzzeitige Klinikeinweisung abzielen, entweder eine Übertragung der Entlassungszuständigkeit an die Psychiatrische Klinik Königsfelden erfolgt oder in Kürze eine erneute gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung vorgesehen wird. Das Familiengericht verzichtete explizit auf die Übertragung der Entlassungszuständigkeit an die Psychiatrische Klinik Königsfelden und ordnete an, dass eine erneute gerichtliche Überprüfung erst nach der maximalen Dauer von sechs Monaten erfolgen werde. Die-