Die fürsorgerische Unterbringung wurde vorliegend primär angeordnet, um dem Beschwerdeführer die Kündigung der Wohnung und den Wegzug der Mutter zu vermitteln bzw. um seine Reaktion, die als schwer abschätzbar taxiert wurde, in einem stationären Rahmen auffangen zu können. Es kann vorliegend offen gelassen werden, ob aufgrund dieser speziellen Konstellation, verbunden mit der befürchteten Fremd- und Selbstgefährdung (vgl. die entsprechenden Aussagen der Familienangehörigen, vorne Erw. 3.1), ausnahmsweise auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet werden durfte.