428 N 8 f.). Weitere Hinweise, unter welchen Voraussetzungen die Entlassungszuständigkeit im Einzelfall an die Einrichtung übertragen werden kann, lassen sich aus dem Bundesrecht nicht ableiten. 5.2. Die fürsorgerische Unterbringung wurde vorliegend primär angeordnet, um dem Beschwerdeführer die Kündigung der Wohnung und den Wegzug der Mutter zu vermitteln bzw. um seine Reaktion, die als schwer abschätzbar taxiert wurde, in einem stationären Rahmen auffangen zu können.