gehen der Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt werden. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid des Familiengerichts X. in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben. 4. (…) 5. 5.1. Festzuhalten ist des Weiteren Folgendes: Die Zuständigkeit für die Entlassung aus einer fürsorgerischen Unterbringung richtet sich danach, wer die Unterbringung angeordnet hat. Hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Unterbringung verfügt, ist sie gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB grundsätzlich auch für die Entlassung zuständig. Wurde die Unterbringung von einem Arzt angeordnet, entscheidet die Einrichtung über die Entlassung (Art. 429 Abs. 3 ZGB).