Anschliessend habe der Fachrichter das weitere Vorgehen erklärt. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Handschellen für den Transport angelegt und er wurde in die Psychiatrische Klinik Königsfelden gebracht. Die Anhörung endete um 15.25 Uhr. 3.2. Der Beschwerdeführer wurde bis zum Hausbesuch am 11. August 2015 nie angehört. Beim Gespräch, das von 15.10 Uhr bis 15.25 Uhr dauerte, wurde der Beschwerdeführer vor vollendete Tatsachen gestellt (vgl. Besprechungsnotiz: "Man sei hier, um ihm den Entscheid zu eröffnen") und konnte nur noch eine nachträgliche Stellungnahme abgeben. Es erfolgte somit keine den Anforderungen von Art. 447 ZGB genügende Anhörung. Eine der in Erw.