In der Folge ordnete das Familiengericht X. am 11. August 2015 die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers an. Gleichentags wurde er um 15.10 Uhr von der Gerichtspräsidentin, einem Fachrichter und der Gerichtsschreiberin in Begleitung von zwei Stadtpolizisten zuhause besucht. Gemäss der Besprechungsnotiz habe der Beschwerdeführer zuerst geweckt werden müssen und es habe im Anschluss ein Gespräch im Wohnzimmer stattgefunden. Die Gerichtspräsidentin habe den Beschwerdeführer und die Anwesenden vorgestellt. Der Fachrichter habe ihm erklärt, es habe von Seiten des Familiengerichts X. Abklärungen gegeben.