Er drohe regelmässig mit Selbstmord und mit vorgängigem Mord an seinen Familienangehörigen. Niemand wolle dem Beschwerdeführer eröffnen, dass er bald aus der Wohnung in C. ausziehen müsse, weil die Mutter in ein Pflegeheim übertrete. Die Selbst- und Fremdgefährdung wurde von allen Auskunftspersonen als hoch eingestuft. Aufgrund dieser Aussagen lud B. von den Sozialen Diensten C. den Beschwerdeführer und seinen Vater, D., mit Schreiben vom 6. August 2015 zu einem Gespräch bei den Sozialen Diensten in C. am 11. August 2015 ein. Der Beschwerdeführer sagte dieses Gespräch am Vortag ab. 2015 Fürsorgerische Unterbringung 97