447 N 25 ff.). Ein anderer Ausnahmetatbestand könnte darin erblickt werden, dass die letzte Anhörung noch nicht lange zurückliegt und sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit kaum verändert haben. Hier ist allerdings bei fürsorgerischen Unterbringungen Zurückhaltung geboten, weil sich die Verhältnisse sehr schnell auch grundlegend verändern können. 2.2.3. (…) 3. 3.1. B. von den sozialen Diensten C. führte Gespräche mit dem Vater, der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers sowie mit der pro infirmis.