Die Behörde hat sich anhand der persönlichen Anhörung einen umfassenden Eindruck von den Zukunftsaussichten und der jüngeren Vergangenheit der betroffenen Person zu verschaffen, der ihr mit Blick auf die Geeignetheit, die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Massnahme als Entscheidungsgrundlage dient (CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, a.a.O., Art. 447 N 4 ff.). Für den Fall, dass eine fürsorgerische Unterbringung in Frage steht, hat die persönliche Anhörung der betroffenen Person gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB in der Regel durch das Kollegium (der entscheidenden Behörde) zu erfolgen.