stellung der Rechtswidrigkeit (vgl. BGE 131 I 163 ff. = Pra 2006, S. 197 ff.). Es kann daher offen bleiben, ob ein einzelnes Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft in letzterer Konstellation im eigenen Namen zur Beschwerde befugt wäre (zur Praxis vgl. z.B. WOLF, Rechtsschutz, S. 173). 2.3. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 29 Abbruch des Verfahrens - wichtige Gründe für den Abbruch des Verfahrens - § 22 Abs. 2 SubmD setzt nicht voraus, dass die Vergabestelle wichtige Gründe unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten selber schuldhaft herbeigeführt hat oder der Abbruchgrund für sie erkenn- und damit voraussehbar war.