BEZ 2000 Nr. 7, S. 24). Die Beschwerdeführerin ist daher auch aus diesem Blickwinkel nicht zur Beschwerde befugt. 2.2.5. Hinzuweisen ist schliesslich, dass vorliegend auch kein Fall zur Beurteilung steht, in welchem ein Vertrag zwischen der Vergabestelle und dem Zuschlagsempfänger bereits abgeschlossen worden wäre und in dem die Beschwerde nicht mehr auf den Verbleib im Verfahren bzw. den Zuschlag der Beschaffung zielte, sondern auf die Fest- 2015 Submissionen 195