meinschaft belastende oder verpflichtende Anordnung abzuwehren, sondern vielmehr auf den Vorteil, der sich aus dem Verbleib im Verfahren bzw. dem Zuschlag ergibt (vgl. BGE 131 I 161 = Pra 2006, S. 196). Bei diesen angestrebten Rechtsfolgen handelt es sich zudem um "unteilbare" Leistungen, die nur an die Arbeitsgemeinschaft als Ganzes ergehen können. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage von den Situationen, bei welchen die Rechtsprechung die Geltendmachung eines der Gesamthandschaft zustehenden Leistungsanspruchs durch ein einzelnes Mitglied zugelassen oder zumindest erwogen hat (vgl. BGE 131 I 161 = Pra 2006, S. 196; BEZ 2000 Nr. 7, S. 24).