In solchen Fällen ist daher auch keine Frist für das nachträgliche Beibringen weiterer Vollmachten anzusetzen (BEZ 2000 Nr. 7, S. 23). 2.2.3. Vorliegend erhob die Beschwerdeführerin die Beschwerde im eigenen Namen. Der Beschwerde vom 18. August 2015 kann nicht entnommen werden, dass sie auch im Namen der C. GmbH erhoben würde. Es wird an keiner Stelle dargelegt oder auch nur erwähnt, dass gleichzeitig auch die C. GmbH Beschwerde führte. Solches lässt sich auch nicht aus dem einleitenden Satz der Beschwerde "hiermit führen wir gegen den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren [...] Beschwerde [...]" ableiten;