Zürich vom 5. Mai 2010 [VB.2009.00667], Erw. 2.4) gelten. Auch hier sind die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft nicht einzeln, sondern nur als Partnerschaft betroffen. Das Recht zur Beschwerde gegen eine solche Verfügung mit dem Ziel, weiterhin am Vergabeverfahren teilzunehmen und den Zuschlag zu erhalten, müssen sie deshalb gemeinsam ausüben. Für die Arbeitsgemeinschaft als Ganzes oder ihre andern Mitglieder kann das einzelne Mitglied somit nicht Beschwerde führen. Möglich ist die Beschwerdeführung indes im Namen und mit Vollmacht aller Mitglieder der Gemeinschaft (BEZ 2000 Nr. 7, S. 23; BGE 131 I 161 mit Hinweisen = Pra 2006, S. 195).