Es komme ausnahmsweise vor, dass sie zusammen etwas essen würden. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin reicht allein die Tatsache, dass die Bewohner des Einfamilienhauses befreundet sind, sie die Räume – abgesehen von ihren Schlafräumen – gemeinsam nutzen und durch die Teilung der Stromkosten, Miete etc. Geld sparen können, nicht aus, um von einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen. Eine solche Wohnform ist vorliegend vielmehr mit einem Studenten-Wohnheim vergleichbar, in welchem abgesehen vom eigenen Zimmer gemeinsame Einrichtungen und Räumlichkeiten mit andern Bewohnern geteilt werden (vgl. VGE III/105 vom 17. Oktober 2013 [WBE.2013.298], Erw. 1.5.2).