Die Beschwerdegegnerin lebt zusammen mit drei weiteren Personen in einem Einfamilienhaus. Sie macht geltend, sie seien befreundet und hätten eine Wohngemeinschaft gegründet, damit sie Kosten wie Miete und Strom teilen könnten. Jeder kaufe aber sein eigenes Essen, koche für sich selbst und habe eigene Regale für seine Sachen in der Küche. Es komme ausnahmsweise vor, dass sie zusammen etwas essen würden.