(…) Nach den SKOS-Richtlinien erhalten junge Erwachsene, die keinen eigenen Haushalt führen und nicht im Haushalt der Eltern, sondern in einer Wohngemeinschaft leben, ohne eine Wirtschaftsgemeinschaft zu bilden (z.B. Zimmer in einer Studenten-Wohngemein- schaft), zur Deckung ihres Lebensunterhaltes anteilsmässig den Grundbedarf I und II für den Zweipersonenhaushalt (Kap. H.11 Junge Erwachsene in der Sozialhilfe). Als junge Erwachsene gelten Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 206).