nommen wird und sämtliche damit verbundenen Kosten als Herstellungskosten und damit als wertvermehrend zu qualifizieren sind. Würde zudem die Neubaupraxis zwar auf Liegenschaften im Privatvermögen angewendet, nicht aber auf Liegenschaften im Geschäftsvermögen, resultierte daraus eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung. Auch bei Liegenschaften im Privatvermögen können bei der Anwendung der Neubaupraxis Aufwendungen für den Unterhalt nicht zum Abzug gebracht werden. Die entwickelten Grundsätze der Neubaupraxis betreffen Liegenschaften an sich, keine Rolle spielt, ob sich diese nun im Geschäftsvermögen oder Privatvermögen befinden.