Bei Liegenschaften im Privatvermögen kommt im Normalfall bei der Beurteilung von Liegenschaftsunterhaltskosten die Einzelbetrachtung zur Anwendung; die Gesamtbetrachtung ist der Ausnahmefall. Einzig dann, wenn die Liegenschaft als Ganzes oder einzelne Teile der Liegenschaft so grundlegend neu gestaltet werden, dass die Arbeiten einer eigentlichen Neuerstellung gleichkommen oder der Nutzwert der Liegenschaft so merklich erhöht wird, dass die ausgeführten Arbeiten einem Aus- oder Umbau der Liegenschaft gleichzusetzen sind, ist eine Gesamtbetrachtung angezeigt (EGLOFF, Kommentar StG, § 39 N 29). 4.3. Der Umbau des Wohnhauses der Beschwerdeführer II (siehe vorne Erw.