Aufwand der Erfolgsrechnung belastet werden können. Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkt der Anwendbarkeit der Neubaupraxis auf Liegenschaften im Geschäftsvermögen abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführer II bestreiten die Rechtmässigkeit der Anwendung der für Liegenschaften im Privatvermögen entwickelten Neubaupraxis auf Liegenschaften im Geschäftsvermögen. Dies widerspreche dem Handelsrecht und dem Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz und führe zu einer Verletzung des Legalitätsprinzips. 4.1. Wie bereits aufgezeigt (siehe vorne Erw. 3), schreibt das Han-