2009, S. 202). Dort wird ausgeführt, dass bei Umbauten "weniger einzelne Bautätigkeiten, sondern das Projekt als Ganzes" zu beurteilen seien. Das kann nichts anderes heissen, als dass bei einem umfassenden Projekt grundsätzlich die gesamten Kosten als Herstellungskosten aktivierungsfähig und damit auch aktivierungs- 130 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016