KÄNZIG, Die direkte Bundessteuer, II. Teil, 2. Auflage, Basel 1982- 1992, Art. 49 N 114). Die Ausgaben für Um- und Erweiterungsbauten bilden wertvermehrenden Aufwand. Ihre Aktivierung ist steuerrechtlich sachgemäss. Auch Grossreparaturen, die die Nutzungsdauer verlängern, sind zu aktivieren (KÄNZIG, a.a.O., Art. 49 N 170 f.). 3.2. Den Beschwerdeführern II ist überdies zuzustimmen, dass für Liegenschaften im Geschäftsvermögen nicht direkt § 39 StG zur Anwendung kommen kann, sondern gemäss § 36 StG die Grundsätze des Handelsrechts gelten.