Ebenso zutreffend ist, dass alle Kosten für die Vermehrung oder dauernde Verbesserung von Wirtschaftsgütern, welche dem Unternehmen zur Verfügung stehen, ihm über den Bilanzstichtag hinaus einen Nutzen abwerfen und als Objekte einzeln identifizierbar und bewertbar sind, aktivierungsfähig sind (DIETER EGLOFF, Kommentar StG, § 39 N 124; siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. Februar 2014 [VG.2013.88] Erw. 2.3.3). Solche (wertvermehrenden) Investitionen können, im Gegensatz zu den (werterhaltenden) Unterhalts- und Reparaturkosten, nicht dem Aufwand der laufenden Geschäftsperiode belastet werden (vgl.