dienen sie ausschliesslich der Werterhaltung, so handelt es sich um Aufwendungen, die der Erfolgsrechnung zu belasten sind. Inwieweit die Aufwendungen wertvermehrend (z.B. Umbauten, Modernisierungen) bzw. nur werterhaltend (z.B. laufende Reparaturen, Unterhalts- und Wartungsarbeiten zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit) sind, ist im konkreten Falle zu beurteilen. Eine Wertvermehrung und damit eine Verpflichtung zur Aktivierung ist aus handelsrechtlicher und damit auch steuerlicher Sicht nur möglich, wenn der Wert des Vermögensgegenstands über den bisherigen einkommenssteuerlich massgebenden Wert gestiegen ist.