Doch selbst wenn er keinen solchen Antrag gestellt hätte, wäre es in der vorliegenden Konstellation sicher sinnvoll gewesen, von Amtes wegen ein Gutachten anzuordnen. Zwar sah es das Verwaltungsgericht im Urteil vom 3. Februar 2015 (WBE.2015.32) auch aufgrund der mündlichen Ausführungen des psychiatrischen Gutachters an der Verhandlung vom 3. Februar 2015 als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet. Doch haben sich mit dem ärztlichen Attest von Dr. med. H. vom 27. Februar 2015 und mit der Stellungnahme von Dr. med.