95 Abs. 2 lit. c ZPO unter 2015 Fürsorgerische Unterbringung 93 anderem die Kosten der Beweisführung, also auch Gutachterkosten. Mit anderen Worten wären die Gutachterkosten unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers auf die Staatskasse zu nehmen. Wäre der Beschwerdeführer in diesem Punkt richtig belehrt worden, hätte er allenfalls die Durchführung eines Gutachtens beantragt. Doch selbst wenn er keinen solchen Antrag gestellt hätte, wäre es in der vorliegenden Konstellation sicher sinnvoll gewesen, von Amtes wegen ein Gutachten anzuordnen.