G. vom 21. April 2015 empfohlenen (psychiatrischen) Gutachtens zur Abklärung seines Gesundheitszustandes einverstanden. Erst als ihn Fachrichterin C. falsch darüber aufklärte, dass er die Gutachterkosten von schätzungsweise Fr. 3'000.00 bis Fr. 8'000.00 selber bezahlen müsse, sofern ihm nicht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, entschied er sich gegen ein Gutachten. Gemäss § 65a Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren auf Erlass ambulanter Massnahmen, fürsorgerischer Unterbringungen und Nachbetreuungen weder in erster noch in zweiter Instanz Gerichtskosten erhoben. Zu den Gerichtskosten zählen nach § 65a Abs. 4 EG ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit.