Dadurch sind die Parteirechte des Beschwerdeführers in grundlegender Weise missachtet worden. (…) 3.2. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung durch Fachrichterin C. nicht korrekt über seine Rechte informiert wurde. Der Beschwerdeführer ist der dezidierten Meinung, er leide nicht an der ihm diagnostizierten psychischen Krankheit (paranoide Schizophrenie). Anfänglich erklärte er sich denn auch mit der Einholung des in der Stellungnahme von Dr. med. G. vom 21. April 2015 empfohlenen (psychiatrischen) Gutachtens zur Abklärung seines Gesundheitszustandes einverstanden.