Dass dem Grundsatz der Interdisziplinarität unter den konkreten Umständen keine entscheidende Bedeutung zugekommen wäre, kann nicht gesagt werden. Gerichtspräsidentin D. und Fachrichterin E. fällten ihren Entscheid anhand der Akten und des Votums von Fachrichterin C. Sie hatten noch nie Gelegenheit, den Beschwerdeführer persönlich kennenzulernen und sich auf diese Weise durch einen eigenen, unmittelbaren Eindruck von seinem Wesen sowie seiner gesundheitlichen und sozialen Situation von der Richtigkeit und Angemessenheit der angeordneten Massnahme zu überzeugen. Dadurch sind die Parteirechte des Beschwerdeführers in grundlegender Weise missachtet worden.