wendbaren Art. 447 Abs. 2 ZGB aufgehoben werden (AUER/MARTI, a.a.O., Art. 447 N 37; AGVE 2013, S. 96 f.). Eine der in Erw. 2.2.2 vorne angeführten Ausnahmesituationen, in welcher auf die Anhörung im Kollegium verzichtet werden konnte, lag nicht vor. Weder bestand besondere Dringlichkeit, noch standen – soweit aus den Akten ersichtlich – einer Anhörung persönlichkeitsbedingte Hindernisse auf Seiten des Beschwerdeführers entgegen. Dass dem Grundsatz der Interdisziplinarität unter den konkreten Umständen keine entscheidende Bedeutung zugekommen wäre, kann nicht gesagt werden.