Die Anhörung wurde von der Fachrichterin C. mit einem Master- Titel in Sozialarbeit durchgeführt; die juristisch geschulte Gerichtspräsidentin D. und Fachrichterin E. wohnten der Anhörung ebenso wenig bei wie die Gerichtsschreiberin F. Schon aus diesem Grund muss der angefochtene Entscheid wegen Verletzung des analog an- 92 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015